Unser Club
Es war eine Schule für Bäcker und Konditoren, eine einzigartig tolle Weiterbildungsinstitution.
1948 hat eine englische Bäckergruppe in dieser Schule einen Kurs belegt. In der Folge wurde in England der Erste und vier Jahre später auch in Österreich ein Richemont Club.
Wie wird man Mitglied beim Richemont Club Österreich?
Statuten Richemont Club Österreich
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S T A T U T E N
des Richemont - Clubs österreichischer Bäcker- und Konditorenmeister
§ 01 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Richemont - Club österreichischer Bäcker- und Konditorenmeister“,
hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.
§ 02 Zweck des Vereins
Der Richemont - Club ist eine Verbindung von Fachleuten, welche den Ideenaustausch zwischen Bäcker- und
Konditorenmeistern sowohl mit dem Inland als auch mit anderen Ländern zu fördern und zu pflegen wünschen. Er
organisiert Zusammenkünfte, fachliche Demonstrationen und Diskussionen zur Hebung des beruflichen Könnens. Er
vermeidet in seiner Betätigung jegliche politische Tätigkeit. Oberstes Ziel der Aktivitäten des Clubs ist es, das
Ansehen der Bäcker- und Konditorenschaft zu fördern. Dementsprechend ist auch die Haltung seiner Mitglieder.
§ 03 Mittel zur Erreichung des Zweckes
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
§ 04 Aufnahme in den Verein
Der Aufnahmewerber hat sich beim Vereinsvorstand durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, eines Lebenslaufes
und der Referenzen zweier Mitglieder des österreichischen Richemont - Clubs zu bewerben. Sodann
wird der Antragsteller im nächsten Rundschreiben verlautbart. Erreicht den Vorstand innerhalb von 14 Tagen kein
Einspruch seitens der Mitglieder, wird der Antrag der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Die
Aufnahme erfolgt laut Abstimmung der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit. Eine generelle Ablehnung des
Aufnahmeverfahrens durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Dagegen gibt es keine Berufung.
§ 05 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen
aktiven und außerordentlichen Mitgliedern Pensionisten und
Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur geprüfte Bäcker- oder Konditorenmeister
werden, die einen mindestens viertägigen Fachkurs an einer ausländischen Fachschule besucht haben. Über die
Aufnahme von außerordentlichen bzw. Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
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§ 06 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die jährlichen Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der
Generalversammlung beschlossen wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Generalversammlung das
aktive und passive
Wahlrecht
, außerordentliche und Ehrenmitglieder nur das aktive.
§ 07 Austritt und Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied gegen vorangehende schriftliche Kündigung zum 30.
Juni bzw. 31. Dezember jeden Jahres frei. Die Kündigungsfrist dazu ist 3 Monate. Der Vorstand ist berechtigt,
Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen oder ungeachtet schriftlicher Mahnungen länger als zwei Jahre mit ihren
Beiträgen im Zahlungsrückstand sind, aus dem Verein auszuschließen.
Ferner ist es über Antrag der Generalversammlung möglich, Mitglieder, die über längere Zeit nicht nachweislich am
Vereinsleben teilnehmen, aus dem Verein auszuschließen. Die Terminsetzung hiefür liegt im Ermessen des
Vereinsvorstandes, der diese Mitglieder vor der Anzeige an die Generalversammlung auf diesen Missstand schriftlich
hinweisen soll.
Freiwillig ausgetretene sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.
Zahlungsrückstände hingegen müssen bis zum Ablauf jenes Geschäftsjahres in dem der Austritt oder Ausschluss
erfolgt beglichen werden.
§ 08 Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins wird besorgt durch a) den Vorstand
b) die Generalversammlung
c) die Revisoren
d) das Schiedsgericht
§ 09 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, welche durch die Generalversammlung aus den aktiven Vereinsmitgliedern
auf vier Jahre gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann
Präsident, dessen Stellvertreter
Vizepräsident
, den Schriftführer Sekretär und den Kassenverwalter sowie 2 Beiräte.
Bei den Wahlvorschlägen, die der Generalversammlung zur Wahl vorgelegt werden, sollte die Rangordnung der
Kompetenzverteilung bereits festgelegt sein.
Ein und dieselbe Person kann als Obmann
Präsident für diese Funktion in ununterbrochener Folge höchstens zweimal
hintereinander gewählt werden.
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§ 10 Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt: a) die Verwaltung des Vereinsvermögens
b) die Entscheidung über die Einleitung von
Mitgliederaufnahmeverfahren
c) die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher
Generalversammlungen
d) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten,
welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 11 Agenden der Funktionäre
Der Obmann und, in dessen Verhinderung, sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen gegenüber
Behörden und dritten Personen. Er beruft Sitzungen ein und führt in Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz.
Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes.
Dem Sekretär obliegt die Führung der Verhandlungsschriften und die Ausfertigung von Schriftstücken
im Zusammenhang reit einer reibungslosen Geschäftsführung.
Dem Kassenverwalter obliegt die ordentliche Führ ng des Kassenwesens und die Erstattung des
Rechnungsabschlusses in der Generalversammlung.
§ 12 Projektgruppen
Bei Bedarf sind aus den Mitgliedern Projektgruppen für spezielle Anlässe zu bilden
(z.B. Veranstaltungen, Jugendarbeit, u. a..).
Damit betraute Personen haben dem Vorstand laufend über ihre Tätigkeit zu berichten und stets im
Einvernehmen mit diesem zu bleiben. Für eigenmächtige oder nicht im Sinne des Vereinszweckes
vollzogene Handlungen übernimmt der Vorstand keinerlei Haftung gegenüber der Öffentlichkeit.
§ 13 Generalversammlung: Obliegenheiten und Geschäftsordnung
Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres abgehalten und muss
wenigsten vier Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzubringen.
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Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) Bestellung und Enthebung der Mutglieder des Vorstandes und der Revisoren
b) Festlegung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
c) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
d) Entlastung des Vorstandes
e) Aufnahme neuer Mitglieder
f) Änderung der Vereinsstatuten
g) Auflösung des Vereins
h) Festlegung der Richtlinien der Vereinstätigkeit
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigsten ein
Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand darum ansucht. Sie ist auch
einzuberufen auf Antrag der Rechnungsprüfer und wenn der Vorstand oder die Generalversammlung dies
beschließen.
Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb von sechs Wochen
einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese
Anzahl nicht erschienen, so findet eine Viertelstunde später eine neue Generalversammlung mit der gleichen
Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Gegenstand als abgelehnt.
Bei Neuwahlen der Vereinsführung sind die Wahlvorschläge des bestehenden Vorstandes in der
Ausschreibung der Generalversammlung beizufügen.
§ 14 Rechte der Revisoren
Die Revisoren haben das Recht, die Kassengebarung vor der Generalversammlung zu prüfen und nach dem Bericht
des Kassenverwalters den Antrag auf die Entlastung des Vorstandes zu stellen. Bei begründetem Misstrauen haben
sie ferner das Recht, die Kassenbelege im Verlauf des folgenden Geschäftsjahres jederzeit zu prüfen. Sie haben das
Recht, eine außerordentliche Generalversammlung selbst einzuberufen.
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§ 15 Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch
zwischen den letzteren untereinander entscheidet vereinsintern das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in einer
Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil binnen sieben Tagen drei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter nennt,
welche binnen weiteren sieben Tagen einen Obmann des Schiedsgerichtes wählen.
Kommt über die Wahl des Obmannes eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und
Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür bestimmten Generalversammlung beschlossen
werden. Die Wahl der Liquidatoren, die Art der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens
unterliegen dem Beschluss der Generalversammlung.
Das vorhandene Vereinsvermögen ist an eine caritative Organisation (z.B. Rotes Kreuz) zu überweisen. Es darf
auf keinen Fall den Vereinsmitgliedern zufließen.
Die Generalversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins beschlossen wird, hat auch darüber Beschluss zu
fassen, durch wen den Liquidatoren die Entlastung zu erteilen ist.
REPUBLIK Ö S T E R R E I C H
Sicherheitsdirektion für Wien
Zl.: IV-SD/442 _____________________ VVM/92
23.6.1992 OR Dr. Held
Der Vorstand



